Versehrtenrente eines Berufssportlers
§ 203 ASVG - Der Beruf eines Berufseishockeyspielers pflegt nicht - wie im Regelfall andere Berufe - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder zumindest bis zur Vollendung des für den Anspruch auf eine Alterspension bei langer Versicherungsdauer notwendigen Anfallsalters ausgeübt zu werden. Solche Profispitzensportler können vielmehr ihre Tätigkeit auch bei völliger Gesundheit nur über einen relativ kurzen Zeitraum ausüben. Ein Berufseishockeyspieler muss daher von vornherein davon ausgehen, dass er seinen Beruf in relativ jungen Jahren beenden und sich dann einer anderen Erwerbstätigkeit zuwenden wird (Weiterbildung zB zum Eishockeytrainer oder nach Umschulung).