§ 332 ASVG, § 1489 ABGB - Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs, der aufgrund einer Legalzession bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den leistungspflichtigen SV-Träger übergegangen ist, beginnt erst dann zu laufen, wenn der SV-Träger Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können. Entscheidend ist die Kenntnis des SV-Trägers von seiner konkreten Leistungspflicht. Die Verjährungsfrist beginnt daher für die Pensionsversicherungsanstalt auch dann erst mit der Antragstellung des Geschädigten auf Berufsunfähigkeitspension (hier: wegen Hepatitis-C aufgrund einer Blutplasmaspende), wenn der Geschädigte wegen der Hepatitis-C-Erkrankung davor bereits Leistungen der Krankenversicherung und der Unfallversicherung bezogen hat.