EisbG § 19 Abs 2
ZPO § 182a
Da die ÖBB-Infrastruktur Bau-AG ein Eisenbahnunternehmen ist, trifft sie gemäß § 19 Abs 2 EisbG - unbeschadet anderer Haftungsgrundlagen - eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Schäden an Nachbargrundstücken durch den Bau von Eisenbahnanlagen (hier: Schäden an einem Haus aufgrund der Erschütterungen durch den intensiven Schwerlastverkehr, der während des Baus der nahen Bahnstrecke erforderlich war).