§ 101 ArbVG
1. Eine dauernde verschlechternde Versetzung iSd§ 101 ArbVGist ohne Zustimmung des Betriebsrats (BR), die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, rechtsunwirksam, gleichgültig ob nur eine direktoriale oder eine vertragsändernde Versetzung vorliegt, und gleichgültig ob der betroffene AN hiezu seine Zustimmung erteilt hat oder nicht.