§ 863 ABGB, § 1016 ABGB
Eine von einer nicht bevollmächtigten Person im Namen des AG ausgesprochene Beendigungserklärung kann nachträglich iSd§ 1016 ABGB(auch konkludent) genehmigt werden. Eine solche Genehmigung kann allenfalls auch erst in einem über die Beendigung geführten Prozess erfolgen.