Aus einem Urteil des VfGH zur Familienbeihilfe ergibt sich die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen für im Ausland lebende Kinder bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
Sachverhalt
Der Bf, ein Dienstnehmer, ist ein in Österreich ansässiger Mann. Seine Frau und seine Tochter lebten in der Türkei. Bis zum Jahr 1996 erhielt er für die in der Türkei lebende Tochter österreichische Familienbeihilfe. Zufolge der von Österreich vorgenommenen Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über soziale Sicherheit, BGBl 1985/91, besteht seit 1. 10. 1996 kein Familienbeihilfenanspruch mehr.