Das EStG knüpft in§ 20 Abs 1 Z 1 lit d EStG 1988idFBGBl 1996/201die Anerkennung des Arbeitszimmers an die Bedingung des Mittelpunktes der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Der VwGH hatte jüngst den Mittelpunkt einer Aufsichtsratstätigkeit zu klären.
Sachverhalt
Die Bf, eine Pensionistin, hielt ein häusliches Arbeitszimmer, weil sie auch Einkünfte als Aufsichtsrätin zweier Gesellschaften und Einkünfte aus VuV erzielte. Die Abgabenbehörden anerkannten ab dem Jahr 1996 die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht, weil der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Aufsichtsrates (iSd § 20 Abs 1 Z 1 lit d EStG 1988 idF BGBl 1996/201) in der jeweiligen „Firma“ sei. Für die Einkünfte aus VuV (Vermietung zweier Eigentumswohnungen und Beteiligung an einer Hausgemeinschaft) sei ohnedies kein Arbeitszimmer notwendig.