§ 28 Abs 7 AuslBG - Wird von den Kontrollorganen im Zuge einer Kontrolle festgestellt, dass der aufgegriffene Arbeitnehmer seine persönlichen Dinge (hier: ua den Reisepass) in einem Spind verwahrt hat, der sich in einem für Betriebsfremde nicht zugänglichen Hinterzimmer befand, greift die Rechtsvermutung des § 28 Abs 7 AuslBG, wonach in einem solchen Fall vom Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung auszugehen ist. Im Sinne dieser Bestimmung obliegt es dann dem Arbeitgeber als Beschuldigtem, glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorlag. VwGH 21.09.2005, 2004/09/0083. (Beschwerde abgewiesen)