Art 49 EG - Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art 49 EG (Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs) verstoßen, indem sie sich nicht darauf beschränkt, die Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern zu Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Entsender abhängig zu machen, und indem sie verlangt, dass diese Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem Entsenderunternehmen beschäftigt sind.