§ 18 Abs 12 und Abs 13 AuslBG, Art 49 EG - Die bis 31. 12. 2005 geltende Regelung des § 18 Abs 12 AuslBG idF BGBl I 1997/78, wonach die Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in der EU ansässiges Unternehmen nach Österreich von der Ausstellung einer vorher einzuholenden behördlichen Genehmigung (EU-Entsendebestätigung) abhängig war, deren Erteilung zum einen voraussetzte, dass die betreffenden Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen oder mit ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben, und zum anderen, dass sie für die Dauer der künftigen Entsendung der in Österreich geltenden Lohn- und Beschäftigungsregelung unterworfen werden, hat gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen. Auch mit der Regelung des § 10 Abs 1 Z 3 FrG 1997, wonach eine Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen war, wenn der Arbeitnehmer bereits ohne Sichtvermerk eingereist ist, hat Österreich gegen seine Verpflichtungen aus Art 49 EG verstoßen.