Nach Ansicht des EFTA-Gerichtshofs (E-9/25, Plörer/LGT Bank) dürfen Vergütungszinsen, die ein Unternehmer einem Verbraucher aufgrund der Unwirksamkeit einer iSd Klausel-RL 93/13/EWG missbräuchlichen Vertragsklausel zu leisten hat, nicht verjähren, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, Kenntnis von seinem Anspruch zu erlangen und diesen geltend zu machen. Eine Verjährungsfrist des nationalen Rechts sei nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, wenn sie im Einzelfall tatsächlich ausreicht, um vom Recht Kenntnis zu erlangen und es wirksam geltend zu machen. Im liechtensteinischen Ausgangsverfahren geht es um die Verjährung von Vergütungszinsen, die ein Anleger für Kick-Back-Zahlungen fordert, die sein Wertpapierdienstleister an ihn herauszugeben hat.

