Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach Art 15 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten kann gem Art 12 Abs 5 DSGVO ua dann verweigert oder von einem angemessenen Entgelt abhängig gemacht werden, wenn der Antrag "exzessiv" ist. Nach Auffassung des EuGH (C-526/24, Brillen Rottler) setzt der Begriff "exzessiv" keine wiederholten Anträge voraus, sondern kann bereits beim ersten Antrag erfüllt sein, wenn dieser rechtsmissbräuchlich ist. Rechtsmissbrauch liege vor, wenn der Antrag objektiv nicht dem Ziel des Auskunftsrechts entspricht und der Antragsteller in der Absicht handelt, sich durch künstliche Schaffung der Voraussetzungen einen Vorteil (insb einen Schadenersatzanspruch) zu verschaffen. Die Beweislast liege beim Auskunftspflichtigen. Im deutschen Ausgangsfall stellte eine Person bereits wenige Tage nach ihrer Anmeldung zum Newsletter eines Unternehmens einen Auskunftsantrag nach Art 15 DSGVO. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft, wobei es sich darauf berief, dass die Person laut Medienberichten systematisch missbräuchliche Auskunftsersuchen stellt, um dann wegen angeblicher Rechtsverletzungen Schadenersatz zu verlangen. Außerdem hat der EuGH in dieser Vorabentscheidung klargestellt, dass nicht nur Schäden aus einer rechtswidrigen Datenverarbeitung, sondern auch aus der Verletzung des Auskunftsanspruchs zu einem Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO führen können.

