§ 43a SchUG
§ 43a SchUG (Untersagung des Tragens von weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, für Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das zehnte Lebensjahr vollenden) wird wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit aufgehoben: