§ 231 ABGB
Eine vom Staat (hier: Katar) kostenlos zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit erhöht die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsschuldners.
In einem ersten Schritt ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage entsprechend der Leistungsfähigkeit nach dem im Ausland erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen festzustellen und in einem zweiten Schritt die Problematik des „Mischunterhalts“ zu prüfen, was bei höheren Lebenserhaltungskosten zu einem Abschlag von der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen kann.