ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist durch Umstände in seiner Person begründet, wenn er trotz schlechter Dienstbeurteilung weiter bei seiner mangelnden Dienstauffassung und unbefriedigenden Dienstleistung verbleibt und, anstatt sich zu bemühen, bessere Leistungen zu erbringen, sich noch verschlechtert.