ArbVG § 59 Abs 1
1. Wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens sind verletzt, wenn einige postalisch übermittelte, angeblich ohne Beischluß der Wahlkarte zugesandte Stimmzettel vernichtet wurden, statt sie dem Wahlakt als ungültig beizulegen, weil nicht mehr geklärt werden kann, ob dies zu Recht geschehen ist.