§ 8 PatG - Der Anspruch auf Vergütung für die Überlassung einer an sich patentfähigen Diensterfindung setzt nicht die Erteilung eines Patentes, wohl aber die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung iSd § 1 bis § 3 Patentgesetz voraus. Nicht erforderlich für den Vergütungsanspruch gemäß § 8 PatG ist, dass die Erfindung tatsächlich patentgeschützt ist, noch besteht eine Verpflichtung, Diensterfindungen zum Patent anzumelden, um die Patentfähigkeit festzustellen.