§ 86 Abs 1 Z 6 UrhG - Gemäß § 86 Abs 1 Z 6 Urheberrechtsgesetz hat derjenige, der eine Datenbank auf eine nach § 76d UrhG dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart unbefugt benutzt, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.