§ 863, § 1162b ABGB, § 29 AngG - Enthält eine Vereinbarung über die befristete Minderung der Bezüge eines Arbeitnehmers die Abrede, dass die Reduktion der Entgeltansprüche keinen Einfluss auf die Berechnung allfälliger Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses haben sollte, sind der Berechnung der dem Arbeitnehmer gebührenden Kündigungsentschädigung die ungeminderten Bezüge zugrunde zu legen.