§ 34 AngG, Pkt XIII KV-Fahrschulen - Sieht ein Kollektivvertrag (hier: KV für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs) vor, dass alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen und bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt bleibt, gilt die 3-jährige Verjährungsfrist entgegen § 34 AngG auch für Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung (insbesondere Kündigungsentschädigung), sofern diese innerhalb von 6 Monaten gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wurden.