( ArbVG § 105 Abs 3, ABGB § 879 ) Eine Kündigung wegen Aufzeigung organisatorischer Missstände oder wegen arbeitskämpferischer Mitteilungen im Dienstbuch ist nicht als „Vergeltungskündigung“ sittenwidrig.
ASG Wien 18 Cga 222/96i v. 18.06.1998, rk.
Ein Arbeitnehmer darf zwar seine Vorgesetzten auf organisatorische Missstände hinweisen, unter Umständen ist er dazu sogar verpflichtet; er hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf diese Kritik auch eingeht und im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen trifft. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen nicht mehr beschäftigen will, handelt er mit dem Ausspruch der Kündigung nicht sittenwidrig.