(§ 20 Z 13 lit a sublit aa BVergG 2002 , § 20 Z 13 lit b BVergG 2002 , § 93 Abs 3 BVergG 2002 , § 93 Abs 4 BVergG 2002 , § 98 Z 3 BVergG 2002 ) Das Ausscheiden eines Angebots stellt im offenen Verfahren keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar, sondern kann nur zusammen mit der ihr nächstfolgenden gesondert anfechtbaren (Zuschlags-)entscheidung angefochten werden. Der übergangene Bieter ist daher in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt, wenn ihm die Ausscheidungsentscheidung im Gegensatz zur Zuschlagsentscheidung nicht zugekommen ist. Hat er doch durch die Anfechtung der zugegangenen Zuschlagsentscheidung ausreichend Gelegenheit, das Ausscheiden des Angebots als der Zuschlagsentscheidung vorangegangene, nicht gesondert anfechtbare Entscheidung ( § 20 Z 13 lit b BVergG 2002 ) zu bekämpfen.

