§ 20 Abs 4 BVergG 2018
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der Frage, ob der VwGH die Einwände gegen die bekämpfte Ausschreibung im Hinblick auf § 20 Abs 4 BVergG 2018 in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt hat, nicht anzustellen.
Angesichts des von § 20 Abs 4 BVergG 2018 geforderten Prüfungsmaßstabes in Bezug auf das Vorliegen eines objektiven Vergabewillens gehen die im Antrag vorgebrachten Bedenken im vorliegenden Verfahren ins Leere.

