( § 126a BVergG, Art 140 B-VG ) Die Verfassungsbestimmung des § 126a Bundesvergabegesetz (BVergG), wonach die am 1. 1. 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, nicht als bundesverfassungswidrig gelten, ist verfassungswidrig, da der einfache Bundesverfassungsgesetzgeber nicht in der Lage ist, die Geltung der Bundesverfassung für einen Teilbereich der Rechtsordnung zu suspendieren.