( § 2 Abs 2 letzter Satz LiebhabereiVO, § 167 Abs 2 BAO ) Liegt selbst unter Einrechnung eines erzielten Veräußerungsgewinnes und unter Berücksichtigung eines Übergangsgewinnes (auch unter Außerachtlassung des Veräußerungsfreibetrages gemäß § 24 Abs 4 EStG) ein Gesamtverlust innerhalb des abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes vor, liegt bei einer nach dem Anlaufzeitraum auf die Ehefrau übertragenen Vertretertätigkeit für Kosmetikberatung eine Liebhabereibetätigung vor und ist die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen. FLD f. Wien, NÖ u. Bgld 28.06.2001, RV 04x-16/15/99. (Finanz-Journal 2001/319, Heft 10) (