( § 37 EStG ) Nach § 37 Abs 2 Z 3 EStG idF vor BGBl 1993/818 sind außerordentliche Einkünfte, auf die der ermäßigte Steuersatz des § 37 Abs 1 EStG anwendbar ist, Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen, wenn der Abgabepflichtige überdies im Falle eines freiwilligen Wechsels die Gewinnermittlungsart mindestens 7 Jahre beibehalten hat. Die „Außerordentlichkeit“ der begünstigten Einkünfte ist durch die Festlegung von Sperrfristen im Gesetz abschließend geregelt worden. Die begünstigte Besteuerung des Übergangsgewinnes ist nicht noch von weiteren Umständen abhängig. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass es im Übergangszeitpunkt zu einer Zusammenballung von Forderungen aus mehreren Jahren gekommen ist. Es ist auch nicht von Bedeutung, wann die im Übergangszeitpunkt bestandenen Forderungen beglichen worden sind (vgl. VwGH 2. 2. 2000, 98/13/0164, ARD 5104/21/2000). VwGH 22.09.2000, 2000/15/0102, und VwGH 22.09.2000, 99/15/0180. (Bescheide aufgehoben)