( § 1 Abs 1 Z 1 Slbg. LVergG ) Da der Vergabekontrollsenat (VKS) des Landes Salzburg nicht zur Gewährung oder Versagung einer Genehmigung oder zur Beurteilung der Rechtsfolgen, die mit einem bestimmten Vorgehen der vergebenden Organe verbunden sind, berufen ist, sondern zur Kontrolle des jeweiligen Aktes selbst und diesen im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben hat, liegt eine verfassungsrechtlich verpönte Kontrolle eines obersten Organs durch ein im B-VG mit einer solchen Kontrollbefugnis nicht ausgestattetes Verwaltungsorgan vor, wenn sich die Aufhebung auf einen Akt eines obersten Organs bezieht (vgl. VfGH 30. 9. 1999, G 44/99 G-45/99,G-46/99, ARD 5083/36/99, zur Verfassungswidrigkeit der gleichartigen Bestimmung im Bundesvergabegesetz - BVergG). Da die Verfassungsbestimmung des § 126a BVergG, die derartige vergaberechtliche Bestimmungen der Länder verfassungsrechtlich absichern sollte, selbst verfassungswidrig ist (vgl. ARD 5285/21/2002), ist die Wortfolge „das Land“ in § 1 Abs 1 Z 1 Salzburger Landesvergabegesetz - Slbg. LVergG (persönlicher Anwendungsbereich) als verfassungswidrig aufzuheben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 30. 9. 2002 in Kraft tritt. VfGH 11.10.2001, G 48/00 u.a. (