( Art 49 EG, RL 92/50/EWG ) Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist nicht schon dadurch verletzt, dass ein öffentlicher Auftraggeber zu einem derartigen Verfahren Einrichtungen zulässt, die entweder von ihm selbst oder von anderen öffentlichen Auftraggebern Zuwendungen gleich welcher Art erhalten, die es ihnen ermöglichen, zu Preisen anzubieten, die erheblich unter denen ihrer Mitbewerber liegen, die keine solchen Zuwendungen erhalten. Die Tatsache allein, dass ein öffentlicher Auftraggeber solche Einrichtungen zu einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zulässt, stellt weder eine versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit noch eine mit Art 59 EGV (nach Änderung jetzt Art 49 EG ) unvereinbare Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. EuGH 07.12.2000 , Rs. C-94/99 , Fall ARGE Gewässerschutz.