Ein Verfahrenshilfeantrag iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO auf einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Rechtsmittelgebühren muss nach Auffassung des OGH (19 Ob 1/15h) spätestens mit dem Rechtsmittel eingebracht werden. Ansonsten sei er zurückzuweisen.