Audaciter columniare, semper aliquid haeret (Plutarch)
Die Verdachtsberichterstattung ist aus der Berichterstattung, insbes der Justizberichterstattung oder aus dem investigativen Journalismus nicht mehr hinweg zu denken. Der effektive Rechtsschutz gegen Verdächtigungen, seine Reichweite und Grenzen sind nach wie vor ein umstrittenes Gebiet. Der begründete oder unbegründete Verdacht, der Blick auf fragwürdige Ereignisse oder Aktionen einer Person oder Institution in Vergangenheit und Gegenwart sind wesentliche Aufgabe von Presse und Medien. Auf kaum einem anderen Gebiet des Kommunikationsrechts treffen unterschiedliche verfassungsrechtliche Positionen so scharf und zumeist antagonistisch aufeinander, so dass eine "Konkordanz" der Grundrechtspositionen unvermeidlich, aber stets nicht einfach ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen unterschiedlichen Ausprägungen, der Ehrenschutz, der des Rechts am eigenen Bild, der Anspruch auf Anonymität und der Schutz gegen Indiskretionen findet sich vor allem in privatrechtlichen und strafrechtlichen Rechtsnormen. Wie mit den grundsgesetzlich garantierten Rechten auf Schutz der Persönlichkeit, auf ein faires Verfahren, im Umgang mit dem "ewigen Gedächtnis" von Archiven und dem Internet zu verfahren ist, gehört zu den sensibelsten Bereichen des Medienrechts.1)