Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12 (OLG Köln, LG Köln)
Amtliche Leitsätze des BGH:
a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.