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Verbotene Doppelbestrafung

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2026/73wbl 2026, 219 Heft 4 v. 26.5.2026

§ 102 Abs 1 lit a KFG, Art 4 7. ZPEMRK

Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.

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