( § 11 Abs 2 Z 1 und Z 4 AÜG ) Die Befristung des Dienstverhältnisses einer überlassenen Arbeitskraft mit der Dauer des Auftrages der Beschäftigerfirma ist verboten und das Dienstverhältnis gilt als ohne Befristung abgeschlossen.
OGH 12.08.1999, 8 Ob A 130/99x