( § 879 ABGB ) Die einvernehmliche, auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte Aneinanderreihung befristeter Dienstverträge ist zulässig, weil durch das Ersuchen des Arbeitnehmers wegen seiner persönlichen Verhältnisse keine Umgehungsabsicht seitens des Arbeitgebers vorliegen kann.
OLG Wien 02.02.2000, 8 Ra 306/99z, Revision unzulässig