Nach dem BVwG (W605 2270910-1, W605 2271598-1) ist die Übermittlung von Daten durch einen Adressverlag an einen anderen Adressverlag, der gleichzeitig Auskunftei ist und die Daten laut Vereinbarung auch für Bonitätsbeurteilungszwecke verwendet, wegen Verstoßes gegen den Zweckbindungsgrundsatz (vgl auch § 151 GewO) unzulässig.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

