Das BVwG (W282 2315826-1/13Z) hat um Vorabentscheidung ersucht, ob der Begriff der "Verspätung" iSd Art 3 Z 17 FahrgastrechteVO 2021/782 auch Reisezeitverlängerungen durch eine Vorverlegung der Abfahrtszeit des Zuges bei unveränderter Ankunftszeit am Zielbahnhof umfasst, ob Fahrgästen eine Entschädigung gem Art 19 Abs 1 zukommt, wenn die Vorverlegung mehr als 60min bzw zumindest 120min beträgt, und ob eine Vorverlegung von mehr als 60min als Zugausfall iSd Art 18 Abs 1 anzusehen ist.

