Der OGH (2 Ob 77/25z) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob der Verdienstentgang, den eine Frau durch eine von ihr nicht gewollte, aber aufgrund eines Produktfehlers der ihr eingesetzten Verhütungsspirale eingetretene Schwangerschaft erleidet, ein "durch Körperverletzung verursachter Schaden" iSv Art 9 lit a Produkthaftungs-RL 85/374 ist (§ 1 Abs 1, § 14 PHG iVm § 1325 ABGB; anhängig zu C-820/25, Eurogine

