Nach dem EuG (T-134/25, D) kann die Verschiebung des Zeitslots für einen Flug durch das Flugverkehrsmanagement unabhängig von der Dauer der Verspätung und dem Grund der Verschiebung einen "außergewöhnlichen Umstand" iSd Art 5 Abs 3 FluggastrechteVO darstellen, sofern das Luftfahrtunternehmen zum Erlass der Entscheidung nicht beigetragen hat.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

