Der OGH (3 Ob 169/25m) hat den EuGH im Verbandsverfahren (§§ 14, 15 UWG) um Vorabentscheidung ersucht, ob aus Art 102 Abs 3 lit c RL 2018/1972 (§ 132 Abs 3 Z 7 TKG) ein Recht des Telekom-Anbieters folgt, ein Aktivierungsentgelt iSe echten Gegenleistung zu vereinbaren, oder ob es sich dabei um einen bloßen Kostenersatz handelt.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

