Die Klage des Leasingnehmers auf Ersatz eines objektiven Minderwerts iHv 30 % des Kaufpreises ist unschlüssig, wenn kein Vorbringen zum Inhalt des Leasingvertrags und zu den daraus folgenden Verpflichtungen des Leasingnehmers erstattet wird. Inwieweit es aufgrund des Leasingvertrags zu einer Schadensverlagerung gekommen ist, also ein Mangel des Fahrzeugs durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab und lässt sich daher für den vorliegenden Fall nicht beurteilen (Zurückweisung der Rev des Kl).