Eine Klausel, die den Verbraucher zur Zahlung einer Überprüfungspauschale iHv € 33,- verpflichtet, wenn er den beanstandeten Mangel des Smartphones durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht und verschuldet hat, ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und verstößt nicht gegen § 9 KSchG.
3 Ob 111/20z