Wird der VN über sein Rücktrittsrecht hinreichend belehrt und steht ihm daher ein Spätrücktritt nach § 165a VersVG aF von vornherein nicht zu, kann er sich allein schon aus diesem Grund nicht darauf stützen, dass er über die wirtschaftlichen Folgen eines Spätrücktritts (insb über die daraus resultierenden Rückabwicklungsansprüche) nicht belehrt worden wäre.
7 Ob 6/21i