Funktioniert eine Sache nicht wie erwartet und weicht sie damit vom Vertrag ab, ist der Vertragspartner schon aufgrund des im Leistungsstörungsrecht vorherrschenden Prinzips der zweiten Chance naturgemäß erster Ansprechpartner zur Lösung dieses Problems. Nicht selten werden Verbrauchern dabei Formblätter zur Unterzeichnung vorgelegt, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer allfälligen Reparatur beinhalten. Häufig finden sich darin auch sog "Reklamationskostenklauseln", die dem Verbraucher die Überprüfungskosten der Sache auferlegen, sollte sich die Mängelrüge als unberechtigt herausstellen. Mit der Frage der Zulässigkeit derartiger Klauseln hatte sich auch der OGH jüngst in den E 3 Ob 111/20z und 8 Ob 99/20x zu befassen.