§ 16 Abs 2 Z 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) sieht vor, dass die Parteien vor einer Erteilung der Zustimmung zu einem Lösungsvorschlag des Schlichters darüber zu informieren sind, welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat. Welche Rechtswirkungen dies sind, sagt das Gesetz jedoch nicht. Dies hat verbreitet zu Unsicherheiten geführt, die durch den folgenden Beitrag geklärt werden sollen.
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