Versicherungsnehmer haben bei Abschluss einer Krankenzusatzversicherung die ihnen zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen bekannten gefahrerheblichen Umstände, daher auch die ihnen bekannten Diagnosen, anzuzeigen. Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt bei den Versicherungsnehmern diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an.