Wird in der Klausel einer Krankenzusatzversicherung, nach der der Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Unfallfolgen ist, auf Vorschäden kein Bezug genommen, ist ausreichend, wenn der Unfall zumindest auch kausal für die Heilbehandlung ist. Eine Begrenzung der Deckung bei allfälligen Vorschäden scheidet diesfalls aus.
7 Ob 3/21y