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Produkthaftung: Gerichtsstand der Schadenszufügung

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/150VbR 2019, 232 Heft 6 v. 25.11.2019

Ersatzansprüche nach dem PHG können am Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) geltend gemacht werden. Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden ist; der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben.

3 Ob 152/19b

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