Ersatzansprüche nach dem PHG können am Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) geltend gemacht werden. Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden ist; der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben.
3 Ob 152/19b