Die Anerkennung einer rechtskräftigen Entscheidung ist nach Art 45 Abs 1 lit e EuGVVO auf Antrag des bekl Verbrauchers zu versagen, wenn diese mit den Regelungen für die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (Art 17 ff EuGVVO 2012) unvereinbar ist. Das mit der Ausstellung der Bescheinigung zur Rechtskraft seiner Entscheidung nach Art 53 EuGVVO befasste Ursprungsgericht darf einen etwaigen Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften nicht von Amts prüfen, um den Verbraucher darüber zu informieren, damit dieser in Kenntnis der Sachlage von seinem Rechtsbehelf zur Versagung der Anerkennung Gebrauch machen kann.