Eine missbräuchliche Klausel darf ausnahmsweise durch dispositives Recht ersetzt werden, wenn andernfalls der Vertrag gesamtnichtig und dies für den Verbraucher nachteilig wäre. Die Folgen der Gesamtnichtigkeit für die Situation des Verbrauchers sind anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend.