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Interzession: Keine Warnpflicht mangels Erkennbarkeit

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/142VbR 2019, 224 - 225 Heft 6 v. 25.11.2019

Wenn der Gläubiger weder erkannte noch erkennen musste, dass die Hauptschuldnerin ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde können, kommt eine Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG nicht in Betracht.

5 Ob 97/19d

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